VEHONIS e. V.
Verein für Erforschung und Erhalt
ethnographischer Holzschnitzwerke
des nordindischen Subkontinents
Satzung
I.Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
I.Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1.1)Der Verein führt den Namen „VEHONIS e. V.“. Der Name steht als Abkürzung für „Verein für Erforschung und Erhalt ethnographischer Holzschnitzwerke des nordindischen Subkontinents“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen eingetragen.
(1.2)Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
(1.3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck des Vereins
(2.1)Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft, Forschung und Volksbildung im Bereich der Ethnologie.
(2.2)Der Verein befasst sich im Schwerpunkt mit ethnologisch bzw. ethnographisch bedeutsamer Handwerks- und Holzschnitzkunst des nordindischen Subkontinents und angrenzender Gebiete aus einer ihm zur Verfügung gestellten Privatsammlung. Diese Sammlung umfasst zahlreiche Holzschnitzwerke unterschiedlichster Art wie Stühle, Truhen, Schränke und Betten aber auch größere bauliche Objekte wie Säulen, Portale, Erker oder Fassaden.
(2.3)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.3.a)Aufbewahrung,
2.3.b)Rekonstruktion, Instandsetzung und Instandhaltung,
2.3.c)Bestandserfassung,
2.3.d)wissenschaftliche Katalogisierung und Erforschung und
2.3.e)Ausstellung
von Sammlungsobjekten der oben genannten Art sowie durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit.Im Vordergrund der Forschung und Präsentation stehen dabei stets die Arbeiten der weitgehend unbekannten Handwerker und Künstler. Sie sollen beim Betrachter das völkerkundliche und geschichtliche Interesse an Kunst und Kultur des Orients wecken und auf diese Weise auch einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten.
(2.4)Der Verein kann zur Erfüllung seiner Satzungszwecke Sammlungsobjekte sowohl verleihen oder entleihen als auch erwerben oder veräußern sowie geeignete Ausstellungsräumlichkeiten anmieten oder erwerben.
(2.5)Der Verein kann mit anderen Körperschaften oder Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen oder unterstützen, zusammenarbeiten.
§ 3Gemeinnützigkeit
(3.1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3.2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II.Mitgliedschaft
§ 1Erwerb der Mitgliedschaft
(1.1)Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die sich bereit erklären, die Vereinsziele ideell oder materiell zu fördern.
(1.2)Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag des Antragstellers an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag nach Maßgabe der Vereinsziele. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.
§ 2Beendigung der Mitgliedschaft
(2.1)Die Mitgliedschaft endet durch
2.1.a)Austritt,
2.1.b)Tod bzw. Auflösung des Mitglieds,
2.1.c)Ausschluss aus wichtigem Grund,
2.1.d)Streichung von der Mitgliederliste.
(2.2)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
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Der sofortige Ausschluss kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen oder die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist vom Vorstand zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
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Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrags trotz Mahnung länger als ein Jahr im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
§ 3Mitgliedsbeiträge
(3.1)Der Verein kann Jahresbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3.2)Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit ihrer Aufnahme den Jahresbeitrag und zwar auch dann in voller Höhe, wenn das Jahr bereits angebrochen ist.
(3.3)Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
(3.4)Die Mitglieder erfüllen ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens und erteilen dem Vorstand auf dessen Nachfrage ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.02. Geschäftsjahres eingezogen. Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung sind dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.
§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder
(4.1)Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.
(4.2)Sie verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Anerkennung der Satzung und die Ziele des Vereins uneigennützig zu fordern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(4.3)Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
(4.4)Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt die von seinen Mitgliedern erhobenen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Email-Adresse). Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
(4.5)Organe des Vereins sind
4.5.a)die Mitgliederversammlung;
4.5.b)der Vorstand.
(4.6)Vereinsämter sind Ehrenämter. Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Höhe (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
§ 5Vorstand
(5.1)Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden1 und bis zu zwei weiteren stellvertretenden Vorstandsmitgliedern zusammen.
(5.2)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist stets möglich.
(5.3)Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 6Aufgaben des Vorstands
(6.1)Jedes Vorstandsmitglied vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB (Einzelvertretung). Im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder gilt, dass in der Regel der Vorstandsvorsitzende den Verein vertritt, und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nur in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung den Verein nach außen vertreten.
(6.2)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die sonstigen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung gegeben ist.
(6.3)Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen und auch sonstige Dienst- oder Werkleistungen in Auftrag geben.
(6.4)Der Vorstandsvorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 7Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(7.1)Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied – in Textform2 unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Das Verlangen hat in Textform zu erfolgen und den Beratungspunkt anzugeben.
(7.2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat gleichberechtigt eine Stimme.
(7.3)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7.4)Der Vorstand kann einen Beschluss auch in Textform fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung in Textform erteilen (Umlaufverfahren).
(7.5)Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu sammeln und aufzubewahren.
§ 8Mitgliederversammlung
(8.1)Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf und ferner dann einberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(8.2)Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist zusammen mit den zur hinreichenden Information der Mitglieder über die Beschlussgegenstände notwendigen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt angegebene Adresse zu versenden. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin in Textform beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
8.2.a)die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
8.2.b)die Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung;
8.2.c)die Entlastung des Vorstandes;
8.2.d)die Genehmigung der Haushaltsplanung für das kommende Geschäftsjahr;
8.2.e)die Höhe der Mitgliederbeiträge;
8.2.f)Satzungsänderungen außer in den Fällen nach ;
8.2.g)die Auflösung des Vereins;
8.2.h)alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 9Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(9.1)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
(9.2)Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einen Schriftführer bestimmen.
(9.3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt.
(9.4)In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(9.5)Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden (Stimmvollmacht). Einem Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme übertragen werden. Die Stimmübertragung ist vor der Beschlussfassung oder Wahl der Versammlungsleitung
nachzuweisen und stets nur für eine Mitgliederversammlung zulässig. Bei der Beschlussfassung über Auflösung sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
(9.6)Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend und werden vom Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschrieben ist.
III.Schlussvorschriften
§ 1Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1.1)Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1.2)Für die Änderung des Vereinszweckes und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1.3)Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungs- und fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1.4)Abweichend von den Absätzen (1) bis (3) kann der Vorstand Satzungsänderungen, die vom Registergericht, der Finanzverwaltung oder von sonstigen Behörden aus formalen Gründen (z. B. Erhaltung der Gemeinnützigkeit) verlangt werden, selbst beschließen.
§ 2Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft, Forschung und Volksbildung im Bereich der Ethnologie.
1 Die Verwendung der männlichen Form in dieser Satzung schließt stets auch die weibliche Form mit ein und umgekehrt.
2 Textform im Sinne des § 126b BGB, z. B. Brief, Fax oder E-Mail.