VEHONIS
Stiftung
Satzung
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr
II. Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung
§ Vertretung und Geschäftsführung
I.Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1Name, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1.1)Die Stiftung führt den Namen „VEHONIS Stiftung“.
(1.2)Die Stiftung ist nicht rechtsfähig und wird treuhänderisch verwaltet vom gemeinnützigen eingetragenen Verein „VEHONIS e. V.“ (VR 1530 ) mit dem Sitz in Reutlingen (Stiftungsträger).
(1.3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Stiftungszweck
(2.1)Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft, Forschung und Volksbildung im Bereich der Ethnologie.
(2.2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der gemeinnützigen Satzungswecke des „VEHONIS e. V.“.
(2.3)Die Stiftung kann zur Verwirklichung der Zwecke nach Abs. (1) und (2) Mittel beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO) und diese im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
(2.4)Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht bei wiederholt vorgenommenen Förderungen. Die Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung in einer Form Rechenschaft zu geben, die für einen Verwendungsnachweis bei dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt tauglich sind.
§ 3Gemeinnützigkeit
(3.1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3.2)Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.3)Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
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Stiftungsvermögen
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Stiftungsvermögen
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Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Barvermögen in Höhe von 500,- EUR
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Das Grundstockvermögen der Stiftung ist außer in den Fällen des grundsätzlich in seinem
Bestand ungeschmälert zu erhalten. Eine Erhaltung der realen Ertragskraft ist anzustreben. Vermögensumschichtungen sind zulässig. -
Zuwendungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit dies von dem Zuwendenden so bestimmt wurde (Zustiftung).
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Verwendung der Erträge
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Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit sie nicht nach dem Grundstockvermögen zuzuführen sind. Hierzu zählen insbesondere:
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Kapitalerträge,
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Zuwendungen und Spenden,
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Mittel aus zweckgebundenen oder freien Sammlungen.
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Kann die Stiftung ihre Aufgaben nicht aus den Erträgen nach Abs. erfüllen, kann sie zur Erfüllung der Stiftungszwecke ihr Grundstockvermögen ganz oder teilweise einsetzen.
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Gewinne aus Vermögensumschichtungen sind in eine Umschichtungsrücklage einzustellen. Sonstige freie Rücklagen können im Rahmen der steuerlichen Vorgaben gebildet werden. Freie Rücklagen und Umschichtungsrücklagen können zur Werterhaltung im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dem Grundstockvermögen zugeführt werden, aber auch zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet der Vorstand.
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Die Stiftung kann im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen und soweit erforderlich ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen.
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- Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung
- Vertretung und Geschäftsführung
- Die Stiftung wird rechtlich durch den Stiftungsträger vertreten.
- Der Vorstand des Stiftungsträgers verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt vom Vermögen des Stiftungsträgers, führt die Geschäfte der Stiftung und entscheidet über die Mittelverwendung
- Der Vorstand des Stiftungsträgers ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Abs. (2)) an die Vorgaben
dieser Satzung und des Stiftungsgeschäfts gebunden. - Der Vorstand des Stiftungsträgers ist ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Auslagen, die ihm durch die
Tätigkeit für die Stiftung entstehen, werden ersetzt.
- Vertretung und Geschäftsführung